Arbeitsmedizin befasst sich mit dem Schutz und der Förderung der Gesundheit von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz. Sie umfasst die Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsrisike, die Ermittlung arbeitsbedingter Erkrankungen sowie die Förderung eines gesunden Arbeitsumfeldes. Die Arbeitsmedizin arbeitet eng mit verschiedenen Disziplinen wie Ergonomie, Arbeitspsychologie und Arbeitssicherheit zusammen, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu optimieren.
Die Gefährdungsbeurteilung (GB) ist ein zentrales Beratungselement, das ein Arbeitsmediziner einem Betrieb zu Verbesserung der Arbeitsbedingungen anbieten kann.
Sichere wie gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen sind in mehrfacher Hinsicht für den wirtschaftlichen Erfolg mitverantwortlich. Eine möglichst sichere Arbeitsumgebung kann helfen, Unfälle sowie Produktionsausfälle zu verhindern bzw. zu minimieren.
Stellenweise sind in der Beratung durch einen Betriebsarzt zunächst ganz grundlegende Maßnahmen aus der Arbeitssicherheit wie Erste Hilfe, Brandschutz oder Schutzausrüstungen an der Tagesordnung.
Über das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG § 11) ist u. a. die Anzahl der der zu bildenden Ausschusssitzungen geregelt. In diesem betrieblichen Gremium werden Fragen zu Arbeitsschutz, Gefahrenquellen und Unfallprävention besprochen. Ziel ist es, die Arbeitsstellen im Betrieb sicherer zu gestalten.
Zu diesem Ausschuss gehört neben Arbeitgeber bzw. dessen designiertem Stellvertreter und einem vom Personal- bzw. Betriebsrat ernannten Vertreter auch der Betriebsarzt. Hinzu kommen Sicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Wichtig ist, dass der ASA kein entscheidendes, sondern ein beratendes Gremium ist. Die Ergebnisse der Sitzungen sind für den Betrieb nicht bindend. Dennoch ist gerade der fachliche Beitrag, den ein Betriebsarzt aus medizinischer Sicht zu leisten vermag, von großem Wert für den Betrieb. Dies trifft sowohl auf die Bewertung derzeitiger Gegebenheiten der Arbeitsstellen zu wie auch bei der Einführung neuer Arbeitsplätze. Zudem kann ein Arbeitsmediziner bei der geplanten Nutzung neuer Werkstoffe beratend tätig werden.
Leistungen des ASA in der Übersicht:
Betriebsbegehungen in der Arbeitsmedizin sind ein wichtiger Bestandteil der Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz, denn nur über einen Besuch der Arbeitsstellen im Betrieb kann sich ein Arbeitsmediziner einen Überblick über die Arbeitsbedingungen verschaffen und potenzielle Gesundheitsrisiken identifizieren.
Während einer Betriebsbegehung kann der Arbeitsmediziner ggf. mit den Mitarbeitern und der Geschäftsleitung Gespräche führen, um Informationen über die Arbeitsbedingungen, die Arbeitsabläufe und die Gesundheit der Mitarbeiter zu sammeln. Der Arbeitsmediziner prüft dabei, ob gesetzliche Vorschriften und Richtlinien eingehalten werden und ob die Arbeitsplätze den Anforderungen an Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit genügen.
Folgende Bereiche werden verstärkt in Augenschein genommen:
Eine betriebsärztliche Sprechstunde bietet den Beschäftigten die Möglichkeit, schnell und unkompliziert medizinischen Rat und Unterstützung zu bekommen. Der Vorteil ist, dass sie sich an einen Arzt bzw. eine Ärztin wenden können, der/die sich mit den spezifischen Arbeitsbedingungen im Unternehmen durch Gespräche, Betriebsbegegungen und Teilnahme an ASA-Sitzungen auskennt.
Das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) umfasst Maßnahmen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit. Ein Arbeitsmediziner spielt dabei eine wichtige Rolle. Er führt Gesundheitsuntersuchungen durch, berät das Unternehmen zu Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, unterstützt Mitarbeiter bei gesundheitlichen Fragen und bietet Schulungen zu verschiedenen Gesundheitsthemen an. So trägt er zur Gesundheit der Mitarbeiter, zur Steigerung der Produktivität und zur Reduzierung von Krankheitsausfällen bei.
Das BEM ist gesetzlich verankert und wird in § 167 Absatz 2 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch) geregelt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind seit dem 01.05.2004 verpflichtet, ein BEM durchzuführen, sobald eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist.
Das BEM nutzt dabei beiden Seiten des Beschäftigungsverhältnisses. Denn gesunde und motivierte Beschäftigte sind eine wichtige Ressource für jedes Unternehmen. Um dieses Niveau nach längerer Ausfallzeit schnellstmöglich wieder zu erreichen, bietet sich das Hinzuziehen des Betriebsarztes an, der wichtige Impulse für eine reibungslose Wiederaufnahme der Beschäftigung und die Reintegration der Person in den Betrieb geben kann.
Die ArbMedVV (Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung) regelt seit 2008 die Vorsorgeuntersuchungen für Beschäftigte in bestimmten Berufen und Tätigkeiten. Dabei wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterschieden. Neben Arbeiten mit Gefahrstoffen oder biologischen Materialien finden in der Verordnung auch Bildschirmarbeitsplätze Erwähnung. Die Arbeitsmedizinische Vorsorge stellt gemäß der ArbMedVV einen Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb dar und soll sowohl der Früherkennung von Gesundheitsstörungen wie auch der Feststellung einer potenziellen Gesundheitsgefährdung dienen.
Maßgeblich sind dabei die genossenschaftlichen Grundsätze der DGUV. In diesen Empfehlungen sind Untersuchungsinhalte, medizinisch-technische Maßnahmen, Beratungsinhalte sowie Nachuntersuchungsintervalle niedergeschrieben worden.
Folgende Eignungsuntersuchungen können durchgeführt werden: